S a t z u n g
des Landesverbandes Baden-Württemberg, Bund ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen, Landesverband Baden-Württemberg e.V.
Vorbemerkung: Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Bund ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen, Landesverband Baden-Württemberg e.V.“ und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Der Verein ist im Vereinsregister Nr.102638 beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt den Zweck,
- den Gedanken der Teilnahme von Laien an der Rechtsprechung zu verbreiten,
- die Laienbeteiligung an der Rechtsprechung zu fördern und
- die Laienrichter auf die Wahrnehmung ihres Amtes vorzubereiten und in der Ausübung zu unterstützen.
- Der Verein sorgt durch Maßnahmen der Erwachsenenbildung, z.B. Veranstaltungen und Veröffentlichungen, für die Förderung des Rechtsbewusstseins in der Bevölkerung und Weiterbildung von Schöffinnen und Schöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern anderer Gerichtszweige und unterstützt Träger der Erwachsenenbildung bei ähnlichen Vorhaben.
- In allen die Ausübung ihres Amtes betreffenden Fragen des materiellen Strafrechts, des Verfahrensrechts, des Strafvollzugs, der Kriminologie, der Vorbeugung von Straftaten und des Opferschutzes vertritt der Verein in der Rechtspolitik die Schöffinnen und Schöffen sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern anderer Gerichtszweige.
§ 3 Geschäftsjahr und Haftung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Für rechtliche Verbindlichkeiten wird die gesamtschuldnerische Haftung auf das Vermögen des Vereins beschränkt.
§ 4 Gemeinnützigkeit und Vereinskapital
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach § 52 AO der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt grundsätzlich keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral und unabhängig. Er darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
- Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Weiteres ist durch § 13 dieser Satzung geregelt..
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können aktive und ehemalige Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten sowie jede Person erwerben, die den Zweck des Vereins unterstützen will.
- Juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben. Sie üben die Mitgliedsrechte durch einen bevollmächtigten Repräsentanten aus.
- Über den unterschriebenen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
- Der Verein steht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Mitgliedschaft und Mitwirkung setzen deren Anerkennung sowie ein entsprechend loyales Verhalten voraus. Extremistische oder verfassungsfeindliche Bestrebungen sind mit einer Mitgliedschaft im Verein unvereinbar und führen zur Ablehnung eines Aufnahmeantrags bzw. zum Ausschluss aus dem Verein.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
- Der Austritt erfolgt durch unterschriebene Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann bis zum 30. September eines jeden Jahres zum Jahresende erklärt werden. Er ist an den Vorsitzenden des Vereins zu richten.
Möchte ein Mitglied aufgrund der Beendigung einer Schöffenperiode kündigen, so ist dies auch nach dem 30. September bis zum 31. Dezember des aktuellen Jahres möglich. - Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Ausschlussgründe sind insbesondere das Ansehen oder die Ziele des Vereins schädigende Verhalten, sowie der Verstoß gegen die Satzung und das Unterlassen der Zahlung der Mitgliedsbeiträge. - Mitglieder, die gemäß § 6 Abs. 3 ausgeschlossen wurden, haben das Recht auf schriftlichen Antrag, diesen Beschluss von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über die Maßnahme.
§ 7 Beitrag
- Festsetzung und Höhe der Mitgliederbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt. Änderungen der Beitragsordnung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Der Mitgliedsbeitrag wird im Laufe des Kalenderjahres ausschließlich im Wege des Lastschriftverfahrens durch den Verein eingezogen.
- In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand eine andere Zahlungsweise zulassen.
§ 8 Organe
- Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB umfasst den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassenwart und den Schriftführer. Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands die Beisitzer an.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gemäß § 27 BGB gewählt.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
- Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung eines Vorstandsmitglieds gemäß § 27 Abs. 2 BGB jederzeit widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch bestellen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen.
- Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Weiter kann ihnen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Die Gewährung und Höhe der Ehrenamtspauschale können durch den Vorstand beschlossen werden. Betroffene Vorstandsmitglieder sind von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Die wirtschaftliche Lage des Vereins muss die Zahlung zulassen, darf die gesetzlich zulässige Höchstgrenze nicht überschreiten und muss im Interesse des Vereins erfolgen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Sie beschließt über die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
- Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand in Textform mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung sowie die Vorstandssitzung kann auch online z.B. per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden, falls der Vorstand dies für sinnvoll hält. Eine Online-Konferenz muss dann unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt geltende Datenschutzbestimmungen durchführt werden.
§ 11 Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung / Wahlen / Satzungsänderung
- Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung.
- Bei der Beschlussfassung und bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
§ 12 Dokumentation der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem anderen von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Auflösung
- Die Auflösung kann nur auf einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ eingeladen werden muss.
- Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V., Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst durchgeführt werden, wenn das Finanzamt zustimmt.
Beschluss der Satzung auf der Gründungsversammlung am 18. April 1998
Eintrag am Amtsgericht Karlsruhe unter VR2638 am 22. Mai 1998
Änderung der Satzung auf der Mitgliederversammlung am 22. Mai 2021
Eintrag am Amtsgericht Mannheim im Vereinsregister Nr. 102638 am 01. September 2021
Änderung der Satzung auf der Mitgliederversammlung am 09. Mai 2026.
Eintrag am Amtsgericht Mannheim im Vereinsregister Nr. 102638 am 26. Juni 2026




