Zur Ablehnung des Schöffenamtes berechtigen:
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Mitgliedschaft in einer Gesetzgebungskörperschaft, also Europaparlament, Bundestag und Bundesrat, Landtag (Bürgerschaft, Abgeordnetenhaus, § 35 Nr. 1 GVG). Die Mitglieder von kommunalen Vertretungen (Gemeinderat, Stadtverordnetenversammlung, Kreistagen, Landschafts- oder Umlandverbandsversammlungen, Bezirksplanungsräten usw.) fallen nicht unter Nr. 1, da die Vertretungen der kommunalen Selbstverwaltung keine Parlamente sind.
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Dienstleistung als Schöffe oder ehrenamtlicher Richter: Schöffen der zurzeit laufenden Amtsperiode können die erneute Wahl ablehnen, wenn sie an 40 (Kalender-)Tagen Dienst getan haben. Ebenfalls ablehnungsberechtigt sind Personen, die zur Zeit der Schöffenwahl in einer anderen Gerichtsbarkeit als ehrenamtliche Richter tätig sind.
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Ausübung bestimmter Heilberufe: Vom Schöffendienst befreien lassen können sich approbierte (Zahn-)Ärzte, staatlich anerkannte (Kinder-)Krankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen sowie Apothekenleiter, soweit sie keinen weiteren Apotheker beschäftigen. Nicht zu den Ablehnungsberechtigten gehören dagegen z.B. Tierärzte oder Heilpraktiker.
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Fürsorge für Familienangehörige, wenn durch das Schöffenamt die Sorge für ein Familienmitglied wesentlich erschwert würde. „Familie“ ist als rein tatsächliches Verhältnis zu verstehen; ein Verwandtschaftsverhältnis muss nicht bestehen.
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Die Vollendung des 70. Lebensjahres bis zum Ende der Amtsperiode (31.12.2023). De facto kann also jeder, der im Laufe des Jahres 2019 das 65. Lebensjahr vollendet, die Übernahme des Amtes ablehnen.
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Gefährdung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage, wenn die Belastung durch die Amtsausübung so gravierend ist, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen oder eines Dritten ernsthaft gefährdet ist. Nicht jeder wirtschaftliche Nachteil reicht zur Ablehnung aus. Die wirtschaftliche Grundlage muss durch das Schöffenamt regelrecht bedroht sein. Auch die wirtschaftliche Gefährdung des Arbeitgebers kann ein Ablehnungsgrund sein, wenn durch den Ausfall des Arbeitnehmers wirtschaftliche Nachteile im existenziellen Umfang drohen.
Diese in § 35 GVG genannten Gründe dürfen nicht ausgedehnt werden. Das ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Ablehnung des Schöffenamtes aus Gewissensgründen ist ebenso unzulässig wie die Behauptung, man fühle sich den Anforderungen des Amtes nicht gewachsen. Da das Gebot des gesetzlichen Richters nur für die gewählten Schöffen gilt, können aber in der Phase der Wahlvorbereitungen im Gesetz nicht genannte Ablehnungsgründe noch berücksichtigt werden. Gleichgültig, ob eine vorgeschlagene Person einen gesetzlichen Grund vorschiebt, der in Wahrheit nicht besteht, oder ob er schlicht sagt, dass er unwillig sei oder sich unfähig fühle, das Amt auszuüben, sollten die Kommunen darauf verzichten, eine solche Person in das Amt zu zwingen.
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