Zu der dritten Prioritätsgruppe zählen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b CoronaImpfV unter
anderem Personen, die „in besonders relevanter Position […] in der Justiz und
Rechtspflege tätig sind“.
Dieses Priorisierungskriterium findet grundsätzlich auch für Schöffinnen und Schöffen
bzw. für ehrenamtliche Richterinnen und Richter Anwendung.
Schreiben vom Ministerium der Justiz und für Europa BW, 14.05.2021