Ehrenamtliche Richter/-innen haben die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu versteuern, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 10/16 entschieden hat. Steuerpflichtig bleibt demgegenüber die Entschädigung für Verdienstausfall.
vollständige Urteil mit Erläuterungen in der Verbandszeitschrift "Richter ohne Robe", Ausgabe 2/2017
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