Teil 1 Zusammensetzung des Schöffenwahlausschusses
Teil 2 Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Teil 1 Zusammensetzung des Schöffenwahlausschusses

Die Haupt- und Hilfsschöffen für die Amts- und Landgerichte - für Jugend- wie Erwachsenenstrafsachen - werden von den Schöffenwahlausschüssen gewählt, die bei allen Amtsgerichten bestehen (§ 40 Abs. 2 GVG). Jeder Schöffenwahlausschuss besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden, einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie sieben (kommunalen) Vertrauenspersonen als Beisitzer. Bei der Wahl der Jugendschöffen, die ebenfalls durch den allgemeinen Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht erfolgt, muss der Vorsitzende ein Jugendrichter sein. Passiert bei der Besetzung des Vorsitzes ein Fehler, ist die Wahl so fehlerhaft, dass sich der Fehler auch auf die künftigen Strafverfahren auswirkt, weil das Gericht dann fehlerhaft besetzt ist.

Die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten obliegt der Landesregierung, die ihn entweder namentlich benennen oder ihn durch seine Funktion konkretisieren (Landrat, Beigeordneter, Stadtrechtsrat usw.) kann.

Die Vertrauenspersonen werden „aus der Einwohnerschaft des Amtsgerichtsbezirks“ gewählt (§ 40 Abs. 3 GVG). Es ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder des Schöffenwahlausschusses, die von den Kommunen bestellt werden, Mitglieder einer kommunalen Vertretung sind. Es empfiehlt sich sogar, einen Teil der Vertrauenspersonen aus den gesellschaftlichen Organisationen zu wählen, um die Entscheidungsbasis im Ausschuss zu verbreitern. Unter anderem stehen die sachkundigen Vertreter der Landesverbände und Regionalgruppen der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS) zur Verfügung. Die Wahl der Vertrauenspersonen erfolgt durch die Vertretung des unteren Verwaltungsbezirkes, der der Ebene des Amtsgerichtes entspricht (in der Regel kreisfreie Stadt oder Kreis, in manchen Ländern auch Große Kreisangehörige Städte).

Zur Vertrauensperson ist gewählt, wer zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Vertretung, die aber mindestens die Hälfte der gesetzlichen Zahl darstellen muss, auf sich vereinigt. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem jeweiligen Kommunalrecht des Landes. Fehler, die bei der Bestellung der Vertrauenspersonen dadurch begangen worden sind, dass das wählende Gremium (Rat, Kreistag) falsch besetzt war oder dass Förmlichkeiten der Wahl verletzt wurden, haben auf die Wirksamkeit der Wahl und damit auf die Besetzung des Gerichts in der späteren Hauptverhandlung nur dann Auswirkungen, wenn die Verletzung einer Vorschrift auf Willkür beruht. Daneben können auch bestimmte schwere Fehler bei der Bestellung von Mitgliedern des Ausschusses mit der Revision gerügt werden. Solche schwerwiegenden Fehler hat der BGH angenommen, wenn von einer Wahl schlechterdings nicht mehr gesprochen werden könne, z.B. gar keine Wahl der Vertrauenspersonen stattgefunden hat (etwa durch das Büro des Bürgermeisters einfach bestimmt wurden), der Ausschuss nicht vollständig bestellt war oder Vertrauenspersonen von einem unzuständigen Gremium gewählt worden sind. Ist auch nur ein Mitglied noch nicht gewählt, kann der Ausschuss keine Beschlüsse fassen, auch wenn formal genügend Mitglieder für eine Beschlussfähigkeit erschienen sind. Beschlüsse, die von einem unvollständigen Wahlausschuss gefasst wurden, sind unwirksam, die durchgeführte Schöffenwahl ist fehlerhaft und künftige Gerichte sind nicht ordentlich besetzt. Ebenfalls nicht ordnungsgemäß besetzt ist der Ausschuss, wenn der Vorsitzende (Richter beim Amtsgericht) nicht durch die Geschäftsverteilung ordnungsgemäß bestellt wurde oder ein anderer Richter den Vorsitz führt. Sind mehr Mitglieder bestellt als erforderlich, ist der Ausschuss ebenfalls nicht ordnungsgemäß besetzt mit der Folge einer fehlerhaften Schöffenwahl. Dieser Fehler wirkt sich aber dann nicht aus, wenn alle Wahlentscheidungen von dem Ausschuss einstimmig getroffen wurden.


Teil 2 Die Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Die Vorschlagslisten der einzelnen Gemeinden, die diese an das zuständige Amtsgericht geschickt haben, werden vom Vorsitzenden zu einer Vorschlagsliste des Amtsgerichtsbezirks zusammengefügt. Er hat dabei insbesondere festzustellen, ob

  • die einzelnen Vorschlagslisten der Gemeinden öffentlich ausgelegen haben (§ 36 Abs. 3 GVG). War dies nicht der Fall, hat er die Gemeinde zur ordnungsgemäßen Auslegung zu veranlassen;

  • alle Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks eine Vorschlagsliste eingereicht haben. Wo dies nicht der Fall ist, fordert er die Liste nach. Er selbst kann die Gemeinde aber nicht zwingen, eine Vorschlagsliste einzureichen. Handelt es sich dabei nur um eine von mehreren Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks, hat er in der Vorbereitung der Wahl fortzufahren.

  • die notwendigen Angaben zur Person nach § 36 Abs. 2 Satz 2 GVG in der Vorschlagsliste enthalten sind, um dem Ausschuss eine sachgerechte Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die angemessene Repräsentanz der Bevölkerungsgruppen nach § 42 Abs. 2 GVG zu ermöglichen.

Wenn eine Gemeinde den Beanstandungen des Vorsitzenden nicht nachkommt, besteht für ihn nur die Möglichkeit, die Kommunalaufsicht über das Verhalten der Gemeinde zu informieren, die ihrerseits über die kommunalrechtlichen Zwangsmittel verfügt.

Der Richter beim Amtsgericht bereitet die Entscheidung über die Einsprüche vor. Die Entscheidung über die Berechtigung trifft der Schöffenwahlausschuss. Er hat die Einsprüche nur in Bezug auf die Mängel nach §§ 31 Abs. 2, 32 bis 34 GVG zu überprüfen.

Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit darüber, ob ein Kandidat auf Grund eines Einspruches von der Liste gestrichen oder der Einspruch zurückgewiesen wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dieser darf sich deshalb nicht der Stimme enthalten, wenn es dadurch zu einem Patt kommt. Die Entscheidungen des Ausschusses sind (mit den Gründen) zu protokollieren.

Der Schöffenwahlausschuss hat auch zu prüfen, ob die Vorschlagsliste ordnungsgemäß ausgelegt war und ob sie mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen wurde. Hat die Gemeinde die Ordnungsmäßigkeit der Wahl beurkundet, ist der Wahlausschuss hieran gebunden. Verstöße, die der Prüfungspflicht des Wahlausschusses unterliegen, können Auswirkungen auf die spätere Besetzung des Gerichts haben.

Eine besondere Information des Schöffenwahlausschusses vor der Sitzung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber auch nicht untersagt, in jedem Fall aber zweckmäßig. Den Mitgliedern sollte Gelegenheit gegeben werden, vor der Sitzung die Listen zur Kenntnis zu nehmen. Dies kann im Amtsgericht geschehen oder durch Übersenden der Listen an die Mitglieder vor der Sitzung. Datenschutzrechtliche Gründe stehen dem nicht entgegen, da die Mitglieder auf jeden Fall die Daten zur Kenntnis nehmen müssen, um ihre Wahlentscheidungen treffen zu können. Ob sie die Kenntnis in der Sitzung oder vorher erhalten, ist keine Frage des Datenschutzrechtes, sondern der Praktikabilität und Effektivität des Wahlverfahrens. Nur mit frühzeitiger und ausgiebiger Information können sich die Mitglieder des Ausschusses über die einzelnen Kandidaten hinreichend sachkundig machen. Die Beschaffung von Informationen über die Kandidaten ist Sache des einzelnen Mitgliedes. Dieser Aufgabe wird es ohne Kenntnis der Namen, der gesetzlichen und der freiwilligen Informationen der Kandidaten nicht nachkommen können.

Der Schöffenwahlausschuss tagt nichtöffentlich. Zwar gibt es darüber keine ausdrückliche Regelung im GVG; die herrschende Lehre folgert die Nichtöffentlichkeit der Sitzung des Wahlausschusses daraus, dass das GVG immer dann, wenn es die Öffentlichkeit zulassen will, diese ausdrücklich regelt.

Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen verpflichtet. Für die Befreiung von der Teilnahme gelten die allgemeinen Regeln, die auch für die Befreiung eines Schöffen vom Sitzungsdienst gelten. Es sind jedoch nicht die strengen Voraussetzungen des § 54 GVG anzuwenden, nach denen die Freistellung von einem Termin nur bei (körperlicher) Verhinderung oder Unzumutbarkeit der Teilnahme erfolgen kann. Da der Ausschuss bereits bei Anwesenheit von drei Vertrauenspersonen beschlussfähig ist, bedarf es nicht der strengen Handhabung der Regeln, um die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses sicherzustellen. Es reicht daher die einfache - aber rechtzeitige - Entschuldigung der Vertrauensperson, am Erscheinen gehindert zu sein. Erscheint eine Vertrauensperson nicht oder nicht rechtzeitig ohne genügende Entschuldigung, so kann gegen sie ein Ordnungsgeld gemäß § 56 Abs. 1 GVG verhängt werden. Auf eine rechtzeitige Entschuldigung kann auch bei ansonsten geringerer Anforderung an die Pflicht zur Teilnahme nicht verzichtet werden. Soweit durch das Ausbleiben Kosten verursacht worden sind, werden diese dem ausgebliebenen Mitglied auferlegt. Dieselben Folgen treten bei sonstigen Verletzungen von Obliegenheitspflichten ein. Zu den Obliegenheiten der Vertrauensperson gehört neben der Pflicht, dass sie frühzeitig ihre Verhinderung anzeigt, dass sie bei einem Wohnungswechsel ihre Erreichbarkeit mitteilt. „Verursacht“ sind alle Kosten, die auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sind.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und mindestens drei Vertrauenspersonen anwesend sind. Für den Verwaltungsbeamten und die Vertrauenspersonen können auch die bestellten Vertreter erscheinen. Der Vorsitzende kann sich vertreten lassen, wenn eine Vertretung durch den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts vom Präsidium beschlossen worden ist.

Wahl der Schöffen in verschiedene Listen

Mit Ausnahme der Wahl in verschiedene Listen und der Beachtung der zwingenden Voraussetzung für die Wahl als Schöffe sind die Modalitäten des Wahlvorganges im GVG nicht geregelt. Es muss lediglich sichergestellt werden, dass überhaupt eine Wahl stattfindet. Der Wahlausschuss kann die Kriterien für die Wahl der ehrenamtlichen Richter in einem bestimmten Umfang selbst festlegen. Der Amtsrichter als Vorsitzender kann Kriterien der Wahl und Abstimmungsmodalitäten in die Sitzung einführen, jedoch müssen sie vom Wahlausschuss diskutiert und danach von diesem beschlossen werden.

Der Schöffenwahlausschuss wählt aus der berichtigten Vorschlagsliste die Haupt- und Hilfsschöffen für das Amts- und Landgericht in Jugend- und Erwachsenenstrafsachen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in verschiedene Listen. Wird eine Person ohne diese Mehrheit in eine Liste aufgenommen, so ist das Gericht bei deren Mitwirkung später nicht ordnungsgemäß besetzt. Die Wahl einer Person, die nicht auf der Vorschlagsliste steht, ist unzulässig. Auch ein Austausch zwischen Personen von der Vorschlagsliste der Jugendschöffen und der Liste für die Schöffen in Erwachsenenstrafsachen, ist unzulässig. Wird gleichwohl eine Person gewählt, die nicht auf der Vorschlagsliste stand, so wirkt sich dieser Fehler nur bei der betreffenden Person aus. Diese ist nach Entdeckung der fehlerhaften Wahl von der Schöffenliste zu streichen.

Der Ausschuss wählt folgende Listen:

a) Zunächst wählt er die Hauptschöffen für das Amtsgericht, an dem der Ausschuss eingerichtet ist. Besteht an diesem Amtsgericht kein Schöffengericht, sondern ist ein gemeinsames Schöffengericht für mehrere Amtsgerichtsbezirke eingerichtet, so wird von dem Wahlausschuss eines jeden Amtsgerichts ein nach der Zahl der Einwohner auf diesen Amtsgerichtsbezirk entfallender Anteil an Hauptschöffen für das gemeinsame Schöffengericht gewählt.

b) Danach wählt der Ausschuss die Hilfsschöffen für sein Amtsgericht. Die Hilfsschöffen sollen aus dem Ort kommen, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat, oder aus der unmittelbaren Umgebung. Dadurch soll ihre schnelle Erreichbarkeit gesichert werden. Bei sehr großen Bezirken kann sich der Ausschuss bei der Wahl der Hilfsschöffen auf die Bevölkerung des Sitzortes beschränken. Ist ein gemeinsames Schöffengericht für mehrere Amtsgerichtsbezirke gebildet worden, so wählt nur der Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtes, an dem sich das Schöffengericht befindet, die Hilfsschöffen aus der Bevölkerung seines Amtsgerichtsbezirkes.

c) Jeder Wahlausschuss eines Amtsgerichts hat einen - nach der Zahl der Einwohner des AG-Bezirkes berechneten - Anteilvon Hauptschöffen für das Landgericht zu wählen. Dadurch sollen alle Gemeinden des Landgerichtsbezirks an dessen Rechtsprechung beteiligt werden. Besteht an einem Amtsgericht eine auswärtige Strafkammer des Landgerichts, so werden die Hauptschöffen von den Wahlausschüssen der Amtsgerichte gewählt, für deren Bezirke diese auswärtige Kammer zuständig ist.

d) Die Hilfsschöffen für das Landgericht werden aus der Einwohnerschaft des Amtsgerichtsbezirkes gewählt, in dem das Landgericht seinen Sitz hat (§ 77 Abs. 2 Satz 2 GVG). Die Hilfsschöffen sollen ggf. sehr schnell das Gericht erreichen können, wenn etwa am Sitzungstage ein Hauptschöffe ausfällt. Die Hilfsschöffen für eine auswärtige Kammer werden allein von dem Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichts am Sitz der auswärtigen Kammer gewählt.

Jeder Bewerber kann nur in eine Liste gewählt werden. Es ist unzulässig, gleichzeitig zum Haupt- und Hilfsschöffen oder als Schöffe zum Amts- und Landgericht (§ 77 Abs. 4 GVG) gewählt zu werden. Ebenso wenig darf ein Kandidat gleichzeitig zum Schöffen in Jugend- und Erwachsenenstrafsachen gewählt werden. Es ist unzulässig, weitere als die oben aufgeführten Listen aufzustellen. Der Schöffenwahlausschuss sollte bei seiner Entscheidung berücksichtigen, wenn sich Interessenten für ein Schöffenamt ausdrücklich beim Amtsgericht oder beim Landgericht beworben haben. Er ist an dieses Begehren zwar nicht gebunden, kann aber so besondere Schwierigkeiten der späteren Schöffen bei der Ausübung des Amtes schon an dieser Stelle vermeiden. Der Schöffenwahlausschuss sollte den Bürgern, die grundsätzlich etwas für ihren Staat tun wollen, Nachteile so weit wie möglich ersparen.

Was eine Wahl im Sinne von § 42 GVG ist, hat die Rechtsprechung bisher nicht eindeutig definiert. So hat der BGH eine ausreichende Wahl bereits dann angenommen, wenn der Wahlausschuss sich nicht über bestimmte, sondern nur bestimmbare Personen einen Willen gebildet hat. Ob der BGH auch heute noch eine so weite Auslegung des § 42 GVG vornehmen würde, ist angesichts der veränderten Gesetzeslage zumindest zweifelhaft. § 33 Nr. 5 GVG schreibt nunmehr vor, dass Schöffen der deutschen Sprache ausreichend mächtig sein müssen. Darüber muss sich der Wahlausschuss (neben der Vertretung bzw. dem Jugendhilfeausschuss) hinreichende Gewissheit verschaffen. Dazu reicht ein Wahlverfahren kaum aus, das durch Auszählung vorgenommen wird, z.B. indem jeder 3. Mann und jede 3. Frau solange ausgezählt und dann „gewählt“ werden, bis die benötigte Zahl erreicht ist. Die Rechtsprechung hatte diese Methode für zulässig erachtet, wenn den Mitgliedern des Schöffenwahlausschusses die in der Vorschlagsliste aufgeführten Personen größtenteils nicht persönlich bekannt sind. Spätestens nach der Änderung des § 33 Nr. 5 GVG dürfte ein solches Verfahren nur noch dann zulässig sein, wenn der Schöffenwahlausschuss sicher ist, dass die jeweilige Vertretung bzw. der Jugendhilfeausschuss sich davon überzeugt hat, dass der Bewerber die Kriterien erfüllt, die an einen Schöffen zu stellen sind, d.h. auf die Zufallsauswahl verzichtet hat. Da viele Vertretungen Vorschlagslisten auch dann einfach „durchwinken“, wenn sich erheblich mehr Personen beworben und ohne Auswahl in die Liste aufgenommen wurden, als dem Doppelten der benötigten Zahl entspricht, besteht kein „erster Anschein“, dass die Vertretungen solche Prüfungen tatsächlich angestellt haben.

Unzulässig ist es auf jeden Fall, aus der Vorschlagsliste die erforderliche Zahl der Schöffen auszulosen. Die Unzulässigkeit wird nicht dadurch beseitigt, dass der Ausschuss nach der Auslosung beschließt, dass das Ergebnis der späteren Wahl zugrunde zu legen sei. Ebenso unzulässig ist es, wenn der Ausschuss sich darauf beschränkt, eine von einem anderen Gremium getroffene Auswahl nur formal nachzuvollziehen. So hatten die Fraktionen eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt, die demselben Amtsgerichtsbezirk angehören, aus den von den Vertretungen erstellten Vorschlagslisten so viele Personen in die engere Wahl gezogen, dass ihre Zahl derjenigen der zu Wählenden entsprach. Nach dieser Vorauswahl der Fraktionen wurde vom Wahlausschuss einstimmig gewählt.

Der Ausschuss muss sich auch in seiner Gesamtheit über alle Vorschläge abstimmen. In folgendem Fall hatte das Landgericht die Schöffenwahl für ungültig erklärt: Ein Amtsgerichtsbezirk umfasste einen Landkreis und eine kreisfreie Stadt. Die drei Vertrauenspersonen, die vom Kreistag gewählt waren, wählten 30 % der Schöffen aus den Vorschlagslisten der kreisangehörigen Gemeinden; 70 % der Schöffen wurden von sieben Vertrauenspersonen aus der kreisfreien Stadt gewählt (zur Zeit als dem Schöffenwahlausschuss noch zehn statt der heutigen sieben Vertrauenspersonen angehörten).

Problematisch ist auch, wenn mehrere kleinere Gemeinden keine oder nicht genügend Vorschläge übersandt haben, so dass die Liste des Amtsgerichtsbezirks nicht genügend Bewerber für eine echte Wahl zur Verfügung stehen. Bislang hat die Rechtsprechung sich darauf beschränkt, eine Auswahl aus weniger als dem vorgeschriebenen Doppelten der erforderlichen Zahl von Schöffen erst dann für unwirksam zu erklären, wenn die Zahl der Vorgeschlagenen genau der Zahl der zu Wählenden entsprach. Aber auch dann, wenn die Zahl der zu Wählenden nur um wenige Vorschläge überschritten wird, kann von einer echten Auswahl kaum gesprochen werden. Die Unsicherheit dieser Rechtsfrage wird am besten dadurch beseitigt, dass die Gemeinden jedenfalls ihr Mindestsoll an Kandidaten erbringen, in größeren Gemeinden dieses auch überschritten wird.

Der Ausschuss kann jeden einzelnen Schöffen mit der erforderlichen Mehrheit wählen. Dieses Verfahren ist in großen Amtsgerichtsbezirken mit einer hohen Zahl von Schöffen, die zu wählen sind, sehr aufwändig. Deshalb wurde immer wieder nach zeitsparenden Wahlmodi gesucht. In den folgenden Varianten hat der BGH die Schöffenwahl für wirksam gehalten:

a) Der Ausschuss nimmt in Vorbereitung der Wahl zunächst eine Auslosung der Schöffen vor und wählt diese dann anschließend mit der erforderlichen Mehrheit. In BGHSt 33, 261 (Urteil vom 19.06.1985, 2 StR 197/85, 2 StR 98/85) hat der Wahlausschuss zunächst vierzig Umschläge nach den Anforderungen des § 42 Abs. 2 GVG gefertigt und Karten mit den Namen der entsprechenden Schöffen in diese Umschläge hineingelegt (Frauen und Männer je in vier Altersstufen und fünf Berufsgruppen). Dann wurde entsprechend der prozentualen Anteile dieser Gruppen an der Gesamtbevölkerung festgelegt, wie viele Schöffen aus der jeweiligen Gruppe gewählt werden sollten. Aus jedem Umschlag wurden vom Vorsitzenden so viele Karten gezogen, wie Schöffen auf diese Gruppe entfallen sollten. Nachdem er jeweils ein Kärtchen mit einem Namen gezogen hatte, wurde der so Ermittelte vom Ausschuss förmlich mit der erforderlichen Mehrheit gewählt.

b) In BGH, NJW 1986, 1358 (Urteil vom 26.11.1985, 5 StR 360/85) zählte der Ausschuss Schöffen aus der Vorschlagsliste aus und stellt diese dann en bloc zur Wahl (sog. Auszählverfahren). Auf diese Weise wurden 600 Hilfsschöffen gewählt. Zunächst wurde jeder vierte Mann und jede dritte Frau, die nach der Hauptschöffenwahl noch auf der Liste waren, vom Protokollführer ausgezählt, und zwar so lange, bis auf diese Weise je 300 männliche und weibliche Hilfsschöffen ausgesucht waren. Der BGH hat bei der Prüfung dieser Methode weder beanstandet, dass der Vorsitzende und die anderen Mitglieder des Ausschusses bei der Auszählung nicht zugegen waren, noch, dass der Ausschuss die Auszählung nicht durch nachträglichen Beschluss bestätigt hatte. Einer solchen Degenerierung des Wahlverfahrens sollten die kommunalen Vertreter in den Ausschüssen allerdings nicht das Wort reden. Im Übrigen dürfte nach der veränderten Rechtslage des § 33 Nr. 5 GVG diese Methode in einem anderen Licht zu beurteilen sein.

c) Die Schöffenwahl wurde in BGH, StV 1987, 285 (Urteil vom 24.03.1987, 5 StR 680/86).zunächst aus einer beschränkten Liste (Teilliste) vorgenommen. Nach Auffassung des BGH soll auch dann eine Wahl vorliegen, wenn der Wahlausschuss bewusst eine Liste aus einer Gemeinde unberücksichtigt lässt und somit seine Entscheidung nicht auf der Basis der Vorschlagsliste des gesamten Amtsgerichtsbezirks trifft.

 Die oben geschilderten Methoden sind vom BGH zwar zugelassen worden, stellen aber keine wirkliche Auslese nach der Eignung dar. In der Praxis haben sich Verständigungen herausgebildet, wonach auch im Schöffenwahlausschuss der politische Proporz gewahrt wird und zunächst die Kandidaten gewählt werden, auf die von den Mitgliedern des Ausschusses jeweils besonderer Wert gelegt wird. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, nicht nur Mitglieder der Fraktionen in den Ausschuss zu entsenden, sondern auch die gesellschaftlichen Organisationen im Ausschuss zu beteiligen. Insbesondere in sehr großen Kommunen wie Köln, München oder Frankfurt wird auch dies angesichts der großen Zahl, die zu wählen ist, nicht sehr viel weiterhelfen. Deshalb soll auf eine kurze Begründung des Kandidaten über seine Bewerbung zurückgegriffen werden.

 Gehört eine Person auf der Vorschlagsliste dem Schöffenwahlausschuss an, so ist sie nicht gehindert, bei ihrer eigenen Wahl mitzuwirken. Wie bei jeder öffentlichen Wahl, bei der aktives und passives Wahlrecht in einer Person zusammenfallen, besteht kein Grund für eine Befangenheit und einen Ausschluss auf Grund einer Interessenkollision.

 Wahl der Jugendschöffen

Der Schöffenwahlausschuss wählt die Haupt- und Hilfsschöffen zu den Jugendgerichten jeweils in getrennte Listen für Männer und Frauen (§ 35 Abs. 5 JGG), da an der Hauptverhandlung jeweils eine Frau und ein Mann als Schöffen teilnehmen sollen. Deshalb werden bei den Jugendgerichten werden später die Hilfsschöffen, je nachdem, ob eine Schöffin oder ein Schöffe ausgefallen ist, aus der jeweiligen Hilfsschöffenliste für Frauen oder Männer genommen. Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt nur aus den Vorschlagslisten, die von den Jugendhilfeausschüssen aufgestellt worden sind. Unzulässig ist es, Kandidaten aus den Vorschlagslisten für Schöffen in Erwachsenenstrafsachen zu Jugendschöffen zu wählen.

Auskünfte

Im Anschluss an die Wahl im Schöffenwahlausschuss sind bestimmte Auskünfte einzuholen. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG können die Gerichte für Zwecke der Rechtspflege unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister erhalten. Aus Gründen der Praktikabilität, der Verwaltungsvereinfachung und des Datenschutzes sollten erst über die gewählten Schöffen die Auskünfte eingeholt werden, nicht etwa bereits vorher über alle Bewerber.

Zur Überprüfung eines Vermögensverfalles (§ 33 Nr. 6 GVG) sollte die entsprechende Auskunft auch erst nach der Wahl eingeholt werden. Auskunft erteilt das Schuldnerverzeichnis, in dem alle Personen aufgeführt sind, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgegeben haben oder gegen die (zivilrechtliche) Haft angeordnet wurde, weil sie sich grundlos weigerten, eine solche Versicherung abzugeben. Zum anderen teilt das Insolvenzgericht aus den vorhandenen Registern die dort erfassten Insolvenzen, Vergleichsverfahren und Privatinsolvenzen mit.

Benachrichtigung nicht gewählter Bewerber

Aus der Tatsache, dass die Gemeinden den Schöffenwahlausschüssen doppelt so viele Kandidaten vorschlagen wie tatsächlich benötigt werden, ergibt sich zwangsläufig, dass die Hälfte der vorgeschlagenen Kandidaten nicht gewählt wird. Es gehört zum guten Ton, dass die nicht Gewählten darüber informiert werden, dass sie nicht berücksichtigt wurden. Auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung sollte eine solche Mitteilung zu den Selbstverständlichkeiten des Umgangs mit dem Bürger gehören. Fraglich ist lediglich, ob die vorschlagende Gemeinde oder das Amtsgericht, bei dem der Wahlausschuss angesiedelt ist, diese Benachrichtigung vornimmt. Aus Gründen der Praktikabilität sollte der Amtsrichter als Vorsitzender die nicht Gewählten informieren, da die Daten originär beim Amtsgericht vorhanden sind und ohne weiteren Aufwand in einen Serienbrief verarbeitet werden können.

Die Gemeinden (die ihrerseits bereits diejenigen Bewerber benachrichtigt haben, die nicht auf die Vorschlagsliste gewählt wurden) sollten durch die Amtsgerichte informiert werden, welche ihrer Bürger in das Schöffenamt gewählt wurde.

Fehler bei der Tätigkeit des Schöffenwahlausschusses

Fehler, die bei der Tätigkeit des Ausschusses selbst begangen wurden, können sich später auf die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts auswirken. Als solche Fehler sind zu nennen:

  • Es hat ein Schöffenwahlausschuss entschieden, der als solcher gar nicht besteht.

  • Der Ausschuss war bei der Wahl nicht beschlussfähig nach § 40 Abs. 4 GVG. Dennoch gefasste Beschlüsse sind unwirksam.

  • Der Ausschuss war bei Beratung und Beschlussfassung überbesetzt, d.h. es waren mehr Personen bestellt und anwesend, als nach dem Gesetz zulässig sind. Bei einstimmiger Beschlussfassung wirkt sich dieser Fehler aber nicht aus, denn das Ergebnis wäre auch bei ordnungsgemäßer Besetzung einstimmig gewesen.

  • Der Wahlausschuss hat gar keine Wahl vorgenommen, sondern die von anderen Gremien bereits getroffene Auswahl nur formal nachvollzogen, z.B. indem die von den einzelnen Fraktionen der Gemeindevertretung jeweils aufgestellten Vorschlagslisten unverändert übernommen wurden.

  • Der Wahlausschuss hatte angesichts nur geringfügiger Listen der Gemeinden auch aus den Listen anderer Bezirke bzw. die Jugendschöffen aus den Vorschlägen der Erwachsenenschöffen gewählt.

Eine Schöffenwahl ist insgesamt ungültig, wenn sie an einem besonders schweren Fehler leidet. Diese Mängel in der Wahl können nur im Zusammenhang mit der Anfechtung der Entscheidung eines Gerichts geltend gemacht werden, und zwar mit der Begründung, dass das Gericht (auf Grund der fehlerhaften Wahl) nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Eine Entscheidung, dass eine Schöffenwahl mit so schweren Fehlern behaftet ist, dass die Wahl ungültig ist, führt zwar zunächst nur zur Rechtswirkung in dem Verfahren, in dem die Fehlerhaftigkeit der Wahl festgestellt wird. Dennoch kann es im Interesse der Rechtssicherheit zulässig und erforderlich sein, die gesamte Wahl zu wiederholen, mit der dann für den Rest der Amtszeit Schöffen und Hilfsschöffen neu bestimmt werden. Wenn nämlich einmal die Fehlerhaftigkeit der Schöffenwahl festgestellt wurde, eröffnet sie in jedem weiteren Verfahren die Möglichkeit, die Besetzung zu rügen. Damit wird das Gericht der Gefahr eines verfahrensfremden Druckes ausgesetzt, indem es vor die Wahl gestellt wird, das Verfahren nicht beenden zu können oder erhebliche Zugeständnisse zu machen.

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