Überblick über den Ablauf der Wahl
In groben Zügen lassen sich folgende Phasen der Wahl unterscheiden, deren konkrete Termine durch Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Landes festgelegt werden:
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Die Präsidenten der Land- bzw. Amtsgerichte ermitteln die Zahl der für die kommende Amtszeit in ihrem Bezirk benötigten Schöffen und Jugendschöffen (§ 43 GVG) und bestimmen die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile.
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Die Vertretungen der Gemeinden (für die Schöffen in Erwachsenenstrafsachen) und die Jugendhilfeausschüsse (für die Jugendschöffen) stellen aufgrund der mitgeteilten Zahlen die Vorschlagslisten mit mindestens der doppelten Zahl von Bewerbern auf.
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Die Vorschlagslisten werden öffentlich ausgelegt. Gegen einzelne Vorschläge kann jedermann Einspruch erheben.
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Dann übersenden die Gemeinden die Listen mit den Einsprüchen an das zuständige Amtsgericht, ggf. mit Nachträgen, die sich aus späteren Erkenntnissen oder Ereignissen (z.B. Umzug des Bewerbers) ergeben.
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Auf der unteren staatlichen Verwaltungsebene (nach Landesorganisationsrecht, in aller Regel die Kreise und kreisfreien Städte, ggf. große kreisangehörige Städte) werden sieben Vertrauenspersonen für jeden Schöffenwahlausschuss gewählt.
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Der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses (ein Amtsrichter) bereitet die Sitzung des Schöffenwahlausschusses vor.
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Die Schöffenwahlausschüsse entscheiden über die Einsprüche gegen die Vorschlagslisten und wählen unter dem Vorsitz eines Richters am Amtsgericht bzw. eines Jugendrichters sowie unter Beteiligung eines Verwaltungsbeamten die Schöffen, die an den Amts- und Landgerichten als Haupt- und Hilfsschöffen in Erwachsenen- und Jugendstrafsachen in den kommenden fünf Jahren amtieren.
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Die Amts- und Landgerichte losen die ihnen zugewiesenen Hauptschöffen auf die Termine für das Jahr 2014 aus und die Hilfsschöffen für die gesamte kommende Amtsperiode in eine Hilfsschöffenliste.